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   VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182   

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VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182 (https://dejure.org/2011,42583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2011 - 10 B 11.182 (https://dejure.org/2011,42583)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 10 B 11.182 (https://dejure.org/2011,42583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlangen des Rechts auf Daueraufenthalt als Voraussetzung für das Erreichen der höchsten Schutzstufe i.S.d. § 6 FreizügG/EU und Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EU

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § ... 4, § 6, § 13 FreizügG/EU, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/38/EG, Nrn. 2, 7, 8 Anhang XII - Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 "Freizügigkeit", Art. 6 EUV, Art. 20, Art. 21 Abs. 1, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 8 EMRK
    Aufenthaltsrecht: Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt - Erreichen der höchsten Schutzstufe nur nach Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt | Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Übergangsbestimmungen für ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § ... 4, § 6, § 13 FreizügG/EU, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/38/EG, Nrn. 2, 7, 8 Anhang XII - Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen - Kapitel 2 "Freizügigkeit", Art. 6 EUV, Art. 20, Art. 21 Abs. 1, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 8 EMRK
    Aufenthaltsrecht: Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt - Erreichen der höchsten Schutzstufe nur nach Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt | Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Übergangsbestimmungen für ...

  • wolterskluwer.de PDF

    Übergangsbestimmungen für Beitrittsstaater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FreizügG/EU § 6; RL 2004/38/EU
    Erlangen des Rechts auf Daueraufenthalt als Voraussetzung für das Erreichen der höchsten Schutzstufe i.S.d. § 6 FreizügG/EU und Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 447
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Auch der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich - ohne eigene Antragstellung - dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und (noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens) insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2010 in der Rechtssache Tsakouridis (Rs. C - 145/09) verwiesen.

    Dieser Frage kommt hier deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil die besonders hohen Anforderungen an die "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" (vgl. dazu EuGH zuletzt vom 23.11.2010 Rs. C-145/09 - Tsakouridis - RdNrn. 49 ff.) beim Kläger unstreitig noch nicht erfüllt sind.

    Parallel zu dem dargelegten dreistufigen System aufeinander aufbauender und sich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger enthält die Richtlinie 2004/38/EG auch im Kapitel VI bezüglich der Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit in Art. 28 ein auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestütztes, abgestuftes Regelungssystem zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, bei dem dieser Schutz vor Ausweisung umso stärker ist, je besser die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (EuGH vom 23.11.2010 Rs. C-145/09 - Tsakouridis - RdNrn. 25 ff.).

    Auch bezüglich des Schutzes vor Ausweisung ist somit eine Kohärenz zwischen dem Grad der Integration in den Aufnahmemitgliedstaat und dem Grad des von der Richtlinie gewährten Schutzes festzustellen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 8.6.2010 in der Rs. C-145/09 RdNr. 119).

    Sie steht insbesondere nicht zu der den Richtlinienbestimmungen zugrunde liegenden Prämisse des Unionsgesetzgebers im Widerspruch, dass eine lange Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat (grundsätzlich) ein hohes Maß an Integration verrät und nach einem Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Vermutung der vollständigen Integration gegeben ist (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot vom 8.6.2010 in der Rs. C-145/09 RdNr. 120).

    Denn bei der Bestimmung, ob sich ein Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle im Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere aber auch die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, den Mitgliedstaat zu verlassen (vgl. EuGH vom 23.11.2010 Rs. C-145/09 RdNrn. 33 ff.).

    Denn mit einem solch hohen Maß an Integration, das auf der letzten Stufe des Ausweisungsschutzes verlangt wird, sind Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die geeignet sind, die starke Bindung zwischen dem Unionsbürger und diesem Staat abbrechen zu lassen, nicht zu vereinbaren (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot vom 8.6.2010 in der Rs. C-145/09 RdNr. 121).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    Demgemäß kann der Wortlaut dieser Bestimmung hier nur als Ausgangspunkt für eine weiterführende systematische und am Sinn und Zweck bzw. den Zielen der Regelung orientierte Interpretation dienen (vgl. dazu Schroeder, a.a.O., S. 182; Oppermann/Classen/Nettesheim, a.a.O., RdNrn. 172 ff.; EuGH zuletzt vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 33 f.).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

    Würde man nämlich die Auffassung des Erstgerichts zugrunde legen, so könnte sich ein Unionsbürger wie der Kläger unter Berücksichtigung entsprechend langer (ausnahmslos) illegaler Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet - selbst vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates zur Europäischen Union (vgl. dazu auch EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.) - bereits auf den erhöhten Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, auch wenn er zuvor nie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war.

    Das bedeutet, dass Zeiten, die im Einklang mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG auch vor dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union zurückgelegt wurden, unter Berücksichtigung der in den Anhängen zur Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen (betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr) Berücksichtigung finden können (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    Demgemäß kann der Wortlaut dieser Bestimmung hier nur als Ausgangspunkt für eine weiterführende systematische und am Sinn und Zweck bzw. den Zielen der Regelung orientierte Interpretation dienen (vgl. dazu Schroeder, a.a.O., S. 182; Oppermann/Classen/Nettesheim, a.a.O., RdNrn. 172 ff.; EuGH zuletzt vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 33 f.).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

    Würde man nämlich die Auffassung des Erstgerichts zugrunde legen, so könnte sich ein Unionsbürger wie der Kläger unter Berücksichtigung entsprechend langer (ausnahmslos) illegaler Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet - selbst vor dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates zur Europäischen Union (vgl. dazu auch EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.) - bereits auf den erhöhten Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG berufen, auch wenn er zuvor nie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war.

    Das bedeutet, dass Zeiten, die im Einklang mit den unionsrechtlichen Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG auch vor dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitgliedstaats zur Union zurückgelegt wurden, unter Berücksichtigung der in den Anhängen zur Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen (betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr) Berücksichtigung finden können (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 59 ff.).

  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Der Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass der Integrationsgedanke, der dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zugrunde liegt, nicht nur auf territoriale und zeitliche Umstände, sondern auch auf qualitative Elemente im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat abstellt (vgl. EuGH vom 21.7.2011 Rs. C-325/09 - Dias - RdNr. 64).

    Demgemäß steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Band der Integration zwischen dem Betroffenen und dem Mitgliedstaat auch dann in Frage, wenn ein Bürger, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten hat, beschließt, dort zu bleiben, ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen (EuGH vom 21.7.2011 Rs. C-325/09 RdNr. 63).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG vom 3.8.2004 BVerwGE 121, 297 - Ls. 2.; EuGH vom 29.4.2004 Rs. C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri - DVBl 2004, 876).

    Der Umstand, dass sich der Kläger seit 22. März 2011 (wieder) in Haft befindet (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 14.4.2011, Bl. 55 der VGH-Akte), führt nicht zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH vom 29.4.2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 a.a.O. RdNr. 50).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    41 Dass eine Integration im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne einer "Verwurzelung" mit den entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich erst auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK anerkannt (vgl. EGMR vom 8.4.2008 - Nnyanzi -, ZAR 2010, 189; EGMR vom 31.7.2008 -Omoregie -, InfAuslR 2008, 421; EGMR vom 16.9.2004 - Ghiban -, NVwZ 2005, 1046; vgl. dazu auch BVerwG vom 30.4.2009, InfAuslR 2009, 333).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Der Gerichtshof hat zuletzt auch in einer Entscheidung vom 8. Dezember 2011 (Rs. C-371/08 - Ziebell) nochmals betont, dass mit dieser Richtlinie eine erheblich verstärkte Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen wurde, die umso weiter reichende Garantien vorsieht, je besser die Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (RdNr. 70 dieser Entscheidung m.w.N.).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    Demgemäß können bei der Auslegung des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG die Bedeutung und Tragweite der EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR nicht völlig unberücksichtigt bleiben (zur Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer vgl. z.B. BVerfG vom 1.3.2004 2 BvR 1570/03 InfAuslR 2004, 280).
  • EGMR, 31.07.2008 - 265/07

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, EMRK,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182
    41 Dass eine Integration im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne einer "Verwurzelung" mit den entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich erst auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK anerkannt (vgl. EGMR vom 8.4.2008 - Nnyanzi -, ZAR 2010, 189; EGMR vom 31.7.2008 -Omoregie -, InfAuslR 2008, 421; EGMR vom 16.9.2004 - Ghiban -, NVwZ 2005, 1046; vgl. dazu auch BVerwG vom 30.4.2009, InfAuslR 2009, 333).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EGMR, 16.09.2004 - 11103/03

    M. C. G. gegen Deutschland

  • VG Düsseldorf, 04.05.2006 - 24 K 6197/04

    Anspruch auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland ; Erteilung einer

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

    Wenn der Kläger aber kein Daueraufenthaltsrecht besitzt und somit nicht den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU genießt, kann er erst recht nicht in den Genuss des noch höheren Schutzniveaus nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 FreizügG/EU kommen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 61; auch BayVGH, Urt. v. 21.12.2011 - 10 B 11.182, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Beschl. v. 26.09.2016 - 18 B 1816/16, BeckRS 2016, 52745 Rn. 4).
  • VG Ansbach, 20.07.2020 - AN 11 K 18.01995

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik

    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - VGH n.F. 64, 263, juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Ls 2.) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor.

    § 6 FreizügG/EU normiert ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Ausweisungen (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 37).

    Für das Erreichen der höchsten Schutzstufe genügt daher ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Aufnahmemitgliedstaat von zehn Jahren - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 39).

  • VG Ansbach, 18.01.2022 - AN 11 K 20.00972

    Erfolglose Klage wegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - VGH n.F. 64, 263, juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Ls 2.) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass § 6 FreizügG/EU ein dreistufiges, am Maß der Integration des Betroffenen orientiertes System aufeinander aufbauender Schutzstufen bei Ausweisungen normiert (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 37).

    Für das Erreichen der höchsten Schutzstufe genügt deshalb ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Aufnahmemitgliedstaat von zehn Jahren - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur

    Ob aber wegen des Systems aufeinander aufbauender und sich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger (Art. 6, Art. 7 und Art. 16 RL 2004/38/EU, vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 37 ff.) ein zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt oder zumindest der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU erforderlich ist, damit der Unionsbürger den erhöhten Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich in Anspruch nehmen kann, ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht abschließend geklärt (vgl. Kurzidem in Beck"scher Online-Kommentar, AuslR, Stand 1.1.2015, FreizügG/EU, § 6 Rn. 23).

    Der Senat hat insoweit die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nur dann einschlägig ist, wenn der betreffende Ausländer zuvor zumindest ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU bzw. Art. 16 RL 2004/38/EU erworben hat (BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 31 ff.; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, 2013, FreizügG/EU § 6 Rn. 55).

  • VGH Bayern, 05.08.2021 - 19 ZB 21.1143

    Zweckwechsel von familienbezogenem Aufenthalt zu Aufenthalt zu Erwerbszwecken

    Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 ZB 20.1976

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen Doppelehe

    Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris).
  • VG Düsseldorf, 28.06.2022 - 27 K 6757/20

    Polnischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Totschlag,

    Abgestellt auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.Dezember 2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 18, ist die in Absatz 1 des Bescheidtenors verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland (I.) ebenso wenig zu beanstanden wie die in Absatz 4 des Bescheidtenors gesetzte Ausreisfrist nebst Abschiebungsandrohung nach Polen (II.) sowie die in Absätzen 2 und 3 des Bescheidtenors erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre (III.).

    vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 10 B 11.182 -, juris, Rn. 37ff.

  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 10 B 18.1094

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des

    Zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblicher Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. EuGH, U.v. - 17.4.2018 - C-316/16 und C-424/17 - juris Rn. 91 ff.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 18, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris -Ls 2.-) liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt beim Kläger vor (1.1).

    Auch geht der Senat mit der Beklagten zugunsten des Klägers davon aus, dass er nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau im Oktober 2003 bis Mitte Dezember 2005 zwar nicht im Bundesgebiet gemeldet war, jedoch eine längerfristige zusammenhängende Abwesenheit vom Bundesgebiet, die seine Aufenthaltsdauer unterbrechen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris Rn. 48), nicht festgestellt werden kann.

  • VGH Bayern, 31.01.2023 - 19 ZB 22.1404

    Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels für einen

    Auch das Bundesverwaltungsgericht führt aus, eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08, U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09, B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - jeweils juris, ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731, U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - jeweils juris, a. A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359.10 m.w.N. zum Streitstand - juris).
  • VGH Bayern, 12.12.2023 - 19 CE 23.1720

    Keine Aussetzung der Abschiebung aufgrund einer Bewährungsduldungsvereinbarung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08 - juris; U.v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris; B.v. 1.3.2011 - 1 B 2.11 - juris; ebenso BayVGH, U.v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 - juris; U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris; anderer Ansicht VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359.10 - juris m.w.N. zum Streitstand).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - Az- 10 C 14.2655

    Ausländerrecht: Verlustfeststellung bei ausgewiesenem nunmehrigen Unionsbürger

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.875

    Versagung einer Aufenthaltsrlaubnis wegen fehlender Sicherung des

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.870

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

  • VGH Bayern, 07.10.2021 - 19 CE 21.2020

    Kein Anspruch auf "Bewährungsduldung" aus einer Vereinbarung der Beteiligten

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 19 CS 17.551

    Kein faktischer Inländer bei geringen Integrationserfolgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2016 - 18 B 816/16

    Verlustfeststellung; zwingende Gründe

  • VG Ansbach, 23.05.2022 - AN 5 K 20.02398

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Annahme einer Wiederholungsgefahr

  • VG München, 26.01.2015 - M 23 K 14.450

    Verlust der Freizügigkeit; Sozialleistungen; Gewerbebetrieb; portugiesische

  • VG München, 21.04.2015 - M 4 K 14.4431

    Schwere Gefährdung durch persönliches Verhalten - Verlust des Rechts auf Einreise

  • VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.3733

    Kroatischer Staatsangehöriger; bestandskräftige Ausweisung; EU-Beitritt Kroatiens

  • VG München, 27.08.2013 - M 12 K 13.2210

    Verlustfeststellung; polnischer Staatsangehöriger; Sexualstraftat; Strafmaß 5

  • VG München, 23.10.2019 - M 25 K 18.56

    Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeit wegen der Gefährdung der öffentlichen

  • VG München, 15.07.2021 - M 25 S 21.2257

    Polnischer Staatsangehöriger, Freizügigkeit, Verlustfeststellung, Strafrechtliche

  • VG München, 02.08.2012 - M 12 K 12.1882

    Prozesskostenhilfe; Verlustfeststellung; Arbeitnehmer und Arbeitssuchender;

  • VG Augsburg, 04.07.2012 - Au 1 K 12.62

    Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit; österreichischer Staatsangehöriger;

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 11 S 18.02250

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

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